Friedensstand übersteigen, fallen dem 4 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. der Reichsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem angrenzenden größeren Staate anzuschließen. Die näheren Gedingungen einer solchen Vereinigung sind in beiden Fällen durch Vereinbarung der betheiligten Staaten unter Vermittelung und Genehmigung der Reichsgewalt fest- zustellen. S. 13. Die Reichsgewalt ausschließlich hat in Betreff des Heer- wesens die Gesetzgebung und die Organisation; sie überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fort- dauernde Controle. · Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kiiggs- wesens auf Grund der Reichsgesetze und der Anordnungen der Reichsgewalt und beziehungsweise in den Grenzen der nach S. 12 getroffenen Vereinbarungen zu. Sie haben die Ver- fügung über ihre bewaffnete Macht, soweit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird. 8. 14. In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichsoberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen. 18. 15. Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken entstehenden Kosten, welche den durch das Reich festgesetzten eiche zur Last. g. 16. Ueber eine allgemeine für ganz Deutschland gleiche Wehr- verfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz. S. 17. Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Er- nennung der Befhlshaber und Offiziere ihrer Truppen, soweit deren Stärke sie erheischt, überlassen. Für die größeren militärischen Ganzen, zu denen Truppen mehrerer Staaten vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt die gemeinschaftlichen Befehlshaber. Z Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die comman- direnden Generale der selbstständigen Corps, sowie das Per- sonale der Hauptaquartiere.