Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 5 S. 18. Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu., Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke anzulegen und, insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Kriegs- material, zu Reichsfestungen zu erklären. Die cicsfestungen und Küstenvertheidigungswerke des Reiches werden auf Reichskosten unterhalten. K. 19. Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reiches. Es ist keinem Einzelstaate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten oder Kaperbriefe auszugeben. Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deutschen Wehrmacht. Sie ist unabhängig von der Lmnack. Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für die Kriegsflotte gestellt wird, ist von der Zahl der von dem- selben zu haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähere hierüber, sowie über die Kostenausgleichung zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgesetz. Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom Reiche aus. Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die An- — Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und See-Arsenälen ob. Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine-- Etablissements nöthigen ! Enteignungen, so wie über die Be- fugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu erlassenden Reichsgesetze. Artikel IV. g. 20. Die Schifffahrtsanstalten am Meere und in den Mün- dungen der deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leuchtschiffe, das Lootsenwesen, das Fahrwasser u. s. w.) bleiben der Für- sorge der einzelnen Uferstaaten überlassen. Die Uferstaaten unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln. in Reichsgesetz wird bestimmen, wie weit die Mündungen der einzelnen Flüsse zu rechnen sind. S. 10.