Einzelstaaten überlassen. Doch steht es der Rei 6 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. g. 21. Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über diese An- stalten und Einrichtungen. Es steht ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren und zu erweitern. g. 22. Die Abgaben, welche in den Seeuferstaaten von den Schiffen und deren Ladungen für die Benutzung der Schiff- fahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung ieser Anstalten nothwendigen Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt. g. 23. In Betreff dieser Abgaben sind alle deutschen Schiffe und deren Ladungen gleichzustellen. Eine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgehen. Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichskasse. Artikel V. g. 24. Die Reichsgewalt hat das Recht der esetzaebung und die Oberaufsicht über die in ihrem schiffbaren Lauf mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüsse und Seen und über die Mündungen der in dieselben fallenden Neben- flüsse, so wie über den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf denselben. Auf welche Weise die Schiffbarkeit dieser Flüsse erhalten oder verbessert werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz. 1! Die übrigen Wasserstraßen bleiben der Fürlargze der sgewalt zu, wenn sie es im Interesse des allgemeinen Verkehrs für noth- wendig erachtet, allgemeine Bestimmungen über den Schifffahrts- betrieb und die Flößerei auf denselben zu erlassen, so wie ein- zelne Flüsse unter derselben Voraussetzung den oben erwähnten gemeinsamen Flüssen gleich zu stellen. Die Reichsgewalt ist befugt, die Einzelstaaten zu gehbriger Erhaltung der Schiffbarkeit dieser Wasserftraßen anzuhalten.