8 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. g. 30. Bei der Anlage oder Bewilligung von * durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt be ugt. den Schutz des Haches und das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahr- zunehmen. S. 31. Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Oberauf- sicht und das Recht der Gesetzgebung, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs er- bessct. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände ahin zu rechnen sind. S. 22. Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, zu verfügen, daß Landstraßen und Kanäle angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder deren Schiffbarkeit er- weitert werde. Die Anordnung der dazu erforderlichen baulichen Werke erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit den betheiligten Einzel- staaten durch die Reichsgewalt. Die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen -cschieht von Reichswegen und auf Reichskosten, wenn eine erständigung mit den Einzelstaaten nicht erzielt wird. Artikel VII. S. 33. Das deutsche Reich soll Ein Zoll= und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall aller Binnengrenzzölle. Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten. Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige Länder und Landestheile mittelst beson- erer Verträge dem deutschen Zollgebiete anzuschließen. S. 34. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche Pro-