Verfassung des dentschen Reiches. Vom 28. März 1849. 9 duktions= und Verbrauchs-Steuern. Welche Produktions= und Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, bestimmt die Reichsgesetzgebung. S. 35. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so wie der emeinschaftlichen Produktions= ] und Verbrauchs-Steuern, ge- 1 chieht nach Anordnung und unter Oberaufsicht der Reichsgewalt. Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach Maaß- gabe des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des Reiches boregenommen. das Uebrige wird an die einzelnen Staaten vertheilt. Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber das Nähere feststellen. 6. 6 Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions-= oder Verbrauchs-Steuern für Rechnung des Staates oder ein- elner Gemeinden legen dürfen und welche Bedingungen und eschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die Reichs- gesetzgebung bestimmt. . 37. Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf Güter, welche über die Reichsgrenze ein= oder ausgehen, Zölle zu legen. S. 38. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über den Handel und die Schifffahrt, und überwacht die Aus- führung der darüber erlassenen Reichsgesetze. .. 39. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen. . 40. Erfindungs-Patente werden ausschließlich von Reichs- wegen auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den Nachdruck von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunst- werken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere Beeinträchtigungen des geistigen Eigenthums zu. S. 108.