10 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. Grtikel VIII. S. 41. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaussicht über das Postwesen, aenenih über Or- ganisation, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhält- nisse zischen den einzelnen Postverwaltungen. ieselbe sorgt für gleichmäßige Anwendung der Gesetze durch Vollzugsverordnungen, und überwacht deren Durch- führung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle. 1 Der Reichsgewalt steht es zu, die innerhalb mehrerer Postgfbiiet= sich bewegenden Course im Interesse des allgemeinen erkehrs zu ordnen. g. 42. Fostvuerträge mit ausländischen Postverwaltungen dürfen nur von der Reichsgewalt oder mit deren Genehmigung ge- schlossen werden. S. 43. Die Reichsgewalt hat die Vesugußß. insofern es ihr nöthig scheint, das deutsche ostwesen für Rechnung des Reiches in Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu übernehmen, vorbehaltlich billiger Entschädigung der Berechtigten. g. 44. Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegen, und die vorhandenen gegen Entschädigung zu benutzen, oder auf dem Wege der Enteignung zu erwerben. Weitere Bestimmungen hierüber, so wie über Benutzung von Telegraphen für den Privatverkehr, sind einem Reichsgesetz vorbehalten. Artikel IX. C. 45. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen. Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen.