Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 11 S. 46. Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz Deutschland das- selbe System für Maaß und Gewicht, so wie für den Fein- gehalt der Gold= und Silberwaaren zu begründen. S. 47. Die Reichsgewalt hat das Recht, das Bankwesen und das Ausgeben von Papiergeld durch die Reichsgesehgebung zu regeln. Sie überwacht die Ausführung der darüber erlassenen Reichsgesetze. Artikel T. S. 48. Die Ausgaben für alle Maaßregeln und Einrichtungen, welche von Reichswegen ausgeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reiches zu bestreiten. 18. 49. Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich unächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions= und Verbrauchs-Steuern an- gewiesen. 6. 50. Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen. S. 51. Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben zu lassen, so wie Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu contrahiren. Artikel XI. S. 52. Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reiches bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht.