12 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. Artikel XI. g. 53. Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsver- fassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wa hren. §. 54. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maaßregeln zu treffen: 1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird; 2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder efährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der eichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint; 3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist. 8. 55. S. 11. Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarien, 3) Anwendung von bewaff- neter Macht. Ein escherrset wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solche Maaßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind. * Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen. E Der neeichsgewolt liegt es ob, die gesetzlichen Normen über Erwerb und Verlust des Reichs= und Staatsbürgerrechts festzusetzen.