Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 13 §. 58. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen. g. 59. Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgesetze über das Associationswesen zu erlassen. §. 60. Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden geicheh lebcerun ernisse festzustellen, welche die An- erkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen. F. 61. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammt- - allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen. Artikel XIII. S. 62. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Wust und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforderlich i 1 S. 63. S. 112 Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschlands gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln noth- wendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vorge- schriebenen Formen zu erlassen. S. 64. Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung all- gemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels= und echselrecht, trafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechts- einheit im deutschen Volke zu begründen.