S. 113. 14 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. g. 65. Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen. g. 66. Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, ht hi niche ausdrücklich 460 nur subsidiäre Geltung eigelegt ist. Artikel XIV. C. 67. Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus. sesist Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz eststellen. Abschnitt III. Das Reichsoberhaupt. Artikel 1. 6. 68. Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der re- gierenden deutschen Fürsten übertragen. S. 69. Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden. Sie vererbt im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. S. 70. Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deutschen. S. 71. Die Residenz des Kaisers ist am Sitze der Reichsregierung. Wenigstens während der Dauer des Reichstags wird der Kaiser dort bleibend residiren. So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung befindet, muß einer der Reichsminister in seiner unmittelbaren Umgebung sein.