Verfassung des deutschen Reiches. Bom 28. März 1849. 15 Die Bestimmungen über den Sitz der Reichsregierung bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten. S. 72. Der Kaiser bezieht eine Civilliste, welche der Reichstag festsetzt. Artikel II. g. 73. Die Person des Kaisers ist unverletzlich. Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch ver- antwortliche von ihm ernannte Minister aus. S. 74. Alle Regierungshandlungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem der Reichs- minister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt. Artikel III. §. 75. Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reicher und der einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und die Consuln an und führt den diplo- matischen Verkehr. §. 76. Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden. S. 7. Der Kaiser schließt die Bündnisse und Verträge mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mitwirkung des Reichstages, insoweit diese in der Verfassung vorbehalten ist. S. 78. Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche deutsche Regierungen unter sich oder mit auswärtigen Re- gierungen abschließen, sind dem Kaiser zur Kenntnißnahme, und insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Be- stätigung vorzulegen.