S. 114. 16 Vecrfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. S. 79. Der Kaiser beruft und schließt den Reichstag; er hat das Recht, das Volkshaus aufzulösen. (6. 80. Der Kaiser hat das Recht des Gesetzvorschlages. Er übt die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungsmäßigen Beschränkungen aus. Er ver- kündigt die Reichsgesetze und erläßt die zur Vollziehung der- selben nöthigen Verordnungen. g. 81. In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören, hat der Kaiser das Recht der Begnadigung und Straf- milderung. Das Verbot der Einleitung oder Fortsetzung von Untersuchungen kann der Kaiser nur mit Zustimmung des Reichstages erlassen. Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen ver- urtheilten Reichsministers kann der Kaiser das Recht der Be- adigung und Strafmilderung nur dann ausüben, wenn das- jenige Haus, von welchem die Anklage ausgegangen ist, darauf anträgt. Zu Gunsten von Landesministern steht ihm ein solches Recht nicht zu. S. 82. Dem Kaiser liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. g. 83. Der Kaiser hat die Verfügung über die bewaffnete Macht. §. 84. Ueberhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reiches nach Maaßgabe der Reichsver- sastung. Ihm als Träger dieser Gewalt stehen diejenigen echte und Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung der Reichsgewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zuge- wiesen sind.