Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 19 von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Ver- tretungen der einzelnen Länder oder Provinzen (Provinzial- ständen) zu ernennen. Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesen Staaten zukommenden Mitglieder unter die einzelnen Länder oder Pro- kien zu vertheilen ist, bleibt der Landesgesetzgebung vor- ehalten. !Wo zwei Kammern bestehen und eine BVertretung nach Provinzen nicht Statt findet, wählen beide Kammern in ge- meinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit. g. 89. In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Candidaten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmen- mehrheit wählt. « Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren. §. 90. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen ver- bunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammen- setzung des Staatenhauses. g. 91. Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer 1) Staatsbürger des Staates ist, welcher ihn sendet, 2) das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat, · 3) sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staats- bürgerlichen Rechte befindet. K. 92. Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Aus- scheiden der einen Hälfte Statt finden soll, wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar. 2* S. 117.