S. 118. 20 Verfassung des dentschen Reiches. Vom 28. Mitz 1849. Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen. . treten. 44 weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. Artikel III. 8. 93. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. « §. 94. Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt. Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften. 1 Artikel IV. §. 95. Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichs- kasse ein gleichmäßiges Tugegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Relchsgeheg. C. 96. Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen nicht gebunden werden. 1 S. 97. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. Artikel V. S. 98. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen Hnel Iläiae Gitglieder und die einfache Stimmenmehrheit orderlich. Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als ab- gelehnt betrachtet.