Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849 23 Artikel VI. S. 104. Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der Rheicherigierung Die HKeit der Zusammenkunft wird vom Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, insofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt. Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen jederzeit vom Reichsoberhaupt einberufen werden. S. 105. Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz vorbehalten. S. 106. dea Volkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgelöst werden. In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu versammeln. S. 107. Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Ver- tagung des Steateshaufes bis zur Wiederberufung bes Reichs- tages zur Folge. Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben. §. 108. Das Ende der Sitzungsperiode des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt bestimmt. g. 100. Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Häuser durch das Reichsoberhaupt bedarf, wenn sie nach Er- ffnung der Sitzung auf länger als vierzehn Tage ausge- sprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder des betreffenden Hauses. . Auch der Reichstag selbst so wie jedes der beiden Häuser, kann sich auf vierzehn Tage vertagen.