G. 84. Anlage 2. [Gesetz, betreffend die Taggelder und Reisegelder der Abgeordueten zum PReichstage.: Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz: Reichsgesetz über die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage. Die Mitglieder des Staatenhauses und des Volkshauses erhalten ein Taggeld von sieben Gulden rheinisch und eine Reisekostenentschädigung von einem Gulden für die Meile, so- wohl der Hinreise als der Rückreise, und genießen Portofreiheit für alle an sie gelangenden, oder von ihnen ausgehenden Corre- spondenzen und Drucksachen. Frankfurt, den 12. April 1849. Der Reichsverweser Erzherzog Johann. Die interimistischen Reichsminister H. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. R. Mohl. 2 In demselben 13. Stück des Reichsgesetzblattes. S. 84.