II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 91 g. 16. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen. Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die nächstniedrigeren Steuer- beträge bis zur Grenze des zweiten Drittheils fallen. Die dritte Abtheilung endlich besteht aus den am niedrigsten besteuerten Wählern, auf welche das letzte Drittheil fällt. b. 17. In jedem Bezirke ist ein Verzeichniß der stimmberech- tigten Wähler (Wählerliste)h mit Angabe des Steuerbetrages bei den einzelnen Namen aufzustellen. Diese Listen sind spätestens 4 Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Ein- sicht auszulegen, und dieses öffentlich bekannt zu machen. Ein- sprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung er- lassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Aisten geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. . 18. Aus den Wählerlisten ist für jede Gemeinde oder Bezirk (5. 15.) eine Abtheilungsliste anzufertigen, wegen deren Berichtigung die Vorschriften des vorhergehenden §. Platz greifen. #. 19. Bei der Wahlhandlung sind Gemeinde-Mitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden. §5. 20. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch offene Stimmgebung zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit. s. 21. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt. #. 22. Die gewählten Wahlmänner treten zur Wahl des Ab- geordneten zusammen. §. 23. Die Wahlmänner wählen durch offene Stimmgebung zu Protokoll nach absoluter Mehrheit. Ergiebt sich bei der ersten Ab- stimmung eine solche nichr, so findet die engere Wahl statt. Der Tag der Wahlen wird für das gesammte Reich ein und derselbe sein. Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben. #. 24. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegen- wärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.