32 II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. Artikel XVIII. Die verbündeten Fürsten und freyen Städte kommen über- ein den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: a) Grundeigenthum ausserhalb des Staates, den sie be- wohnen, zu erwerben und zu besißen, ohne deshalb Bl. 16. in ' dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen. b) Die Befugniß uie## des freyen Wegziehens aus einem deutschen Bundes- staat in den andern, der erweißlich sie zu Unter- thanen annehmen will, an Z## in Civil und Militärdienste desselben zu treten, beydes jedoch nur in so fern keine Verbindlichkeit u Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dermalen vor- waltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vor- schriften über Militärpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges für einzelne Bundes Staaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bey der Bundesversammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden. I0) Die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis) in sofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht be- * Verhältnisse durch Freyzügigkeits Verträge be- ehen. d) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zu- sammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreyheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck be- schäftigen. Artikel XIX. Die Bundesglieder behalten sich vor bey der ersten Zu- sammenkunst der Bundesversammlung in Frankfurth wegen es Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundes- staaten. so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf em Kongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Be- rathung zu treten.