34 II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. erklären: daß sie für die von den Köni lich-Bürtemberzischen Bevolmächtigten gemachte Erklärung des Beitritts Seiner Königlichen Majestät zu dem deutschen Bunde nach ihrem ganzen Inhalte annehmen, daß demnach dieser Beitritt eben so angesehen werden soll, als ob die Königlich-Würtembergischen “e den Akt vom 81e# selbst mit unterzeichnet tten. Die Gegenerklärung und Annahme sind eben so zu be- trachten, als ob sie von Wort zu Wort in der Bundes-Akte enthalten wären. Wien den 104## Juni 1815.