Vorbemerkung!. I. Bezeichnung der Quellen. Alle folgenden Erlasse sind amtlich allein veröffentlicht in der „Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten,“ deren materiell ver- fassungswidriger Titel bis zum 31. Dezember 1906 unverändert ge- blieben ist. Durch „Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Anderung des bisherigen Titels der Gesetz-Sammlung“, vom 24. November 1906 (Gesetz--Sammlung 1906, S. 439), kontra- signirt von sämmtlichen Ministern, ist neu bestimmt worden, daß die Gesetz-Sammlung vom 1. Januar 1907 an die Bezeichnung: „Preußische Gesetzsammlung“ führe. Die folgende Ausgabe citirt: „Gesetz-Sammlung“ und die Jahrgänge von 1907 an „Gesetzsammlung“. II. Inkrafttreten der Rechtssätze. In dieser Beziehung sind zwei Perioden zu scheiden: A. Das Gesetz, betreffend die Publikation der Ge- setze. Vom 3. April 1846 (Gesetz Sammlung. 1846. Nr. 9. S. 151. 152), in Kraft vom 1. Mai 1846, be- stimmt in §. 2: „Ist in einem durch die Gesetzsammlung verkündeten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Ge- setzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen. Enthält aber das verkündete Gesetz eine solche Zeit- bestimmung nicht, so beginnt dessen Gesetzeskraft in dem Regierungsbezirke Potsdam mit Berlin mit dem achten Tage, •’1 « in den Regierungsbezirken Frankfurt, Stettin, Magde- burg und Merseburg mit dem neunten Tage, in den Regierungsbezirken Stralsund, Cöslin, Posen, Breslau, Liegnitz und Erfurt mit dem eilften Tage, · 1 In höchst dankenswerter Weise hat mir der verdiente Kommentator der Preußischen Verfassungsurkunde, Dr. E. Schwartz, eine Anzahl von sehr exakten Berichtigungen zu diesen Vorbemerkungen zugehen lassen. Auf eine Auslassung im Texte hatte Herr Geheime Justizrat Professor Dr. Arndt in Königsberg die Freundlichkeit mich aufmerksam zu machen. Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 1