Vorbemerkung. 7 B. 19. 20. Die Außerkraftstellung von Verfassungsartikeln, soweit sie bestimmten Gesetzen widersprechen, auf Zeit oder für einen Gebietsteil für die Dauer der Geltung eines bestimmten Gesetzes. Solcher Verfassungsänderungen auf Zeit sind drei: die neun- zehnte, die zwanzigste und die einundzwanzigste (s. S. 7 u. 8). Die beiden ersten beziehen sich auf die Artikel 71 und 115; von ihnen hebt die zweite die erste für die ganze Monarchie „mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande“ wieder auf. Es empfiehlt sich, beide bei den Axtt. 71 und 115 nur zu markiren, und erst in Anlage 1 unter IX und X (lunten S. 64—67) zum Abdruck zu bringen. Die dritte bezieht sich auf Art. 115. — Dagegen be- stimmt das Gesetz, betreffend die Anstellung und das Dienstverhältniß der Lehrer und Lehrerinnen an den oeffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen. Vom 15. Juli 1886 (in Kraft v. 27. Juli 1886) in Art. 1 9 3: „Der Artikel 112 der Verfassungsurkunde wird, insoweit er den vorstehenden Bestimmungen entgegensteht, für den Geltungs- bereich dieses Gesetzes aufgehoben“. Diese zugleich örtliche und zeitliche Beschränkung des Geltungsgebietes eines Ar- tikels der Verfassung möchte ich nicht unter den Verfassungs- Aenderungen mitzählen. Bezüglich der drei vorgenannten wird sich dieß aber nicht vermeiden lassen. Also Neunzehnte Verfassungsänderung. Gesetz-Sammlung. 1891. Nr. 22. Ausgegeben Berlin den 16. Juli 1891. S. 231. 232. (Nr. 9466.) Gesetz, betreffend AÄn- derung des Wahlverfahrens. Vom 24. Juni 1891. In Kraft getreten gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891, das zuerst bei der Veranlagung für das Jahr 1892/1893 zur Anwendung gekommen ist. Zwanzigste Verfassungsänderung. Gesetz-Sammlung. 1893. Nr. 18. Ausgegeben Berlin den 29. Juni 1893. S. 103. 104. (Nr. 9621.) Gesetz, betreffend Aen- derung des Wahlverfahrens. Vom 29. Juni 1893. In Kraft vom 29. Juni 1893, jedoch §. 3 „und für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten die Vorschrift des . 1. . ..“ erst vom Tage des Inkrafttretens des „Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern. Vom 14. Juli 1893“ — das ist nach dessen §. 30 der 1. April 1895.