Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. B. 31. Jannar 1850. 15 Kultus--, Unterrichts= und Wohlthätigkeitszwecke be- stimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. 1. Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6. 0 Geset v. 18. Juni 1875 hat den Artikel 15. auf- gehoben. Artikel 16. 1 Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen. 1. Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6. Das Gesetz v. 18. Juni 1875 hat den Artikel 16 auf- gehoben. Artikel 17. Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesetz ergehen Artikel 18. ##Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl= und Bestätigungs- recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, so weit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militair und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. 1 Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. 51.6. Das Gesetz v. 5. April 1873 bestimmt: Einziger Artikel. Die Artikel 15. und 18. der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. sind aufgehoben. An die Stelle derselben treten folgende Be- stimmungen: Artikel 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staat zusteht und nicht auf dem Fatronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, auf- gehoben.