16 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. Auf Anstellung von Geistlichen beim Militair und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. Im Uebrigen regelt das Gesetz die Befugnisse des Staates hinsichtlich der Vorbildung, Anstellung und Entlassung der Geistlichen und Religionsdiener und stellt die Grenzen der kirchlichen Disziplinar- gewalt fest. # Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6. Das Gesetz v. 18. Juni 1875 hat den Artikel 18 auf- gehoben. ZArtikel 19. Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maaßgabe eines besonderen Gesetzes, was auch die Führung der Civilstands- register regelt. Artikel 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Artikel 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Zrtikel 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu grün- den und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. Artikel 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungs- gustalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter ehörden. Die böffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.