Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 17 Artikel 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich Peordneeer Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der efähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. Artikel 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänfungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen, Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht un- entgeltlich ertheilt. Artikel 26. Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. # Achtzehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6. Das Gesetz v. 10. Juli 1906 bestimmt: 51. Der Artikel 26 der Verfassung vom 31. Januar 1850 erhält folgende Fassung: · DasSchuliundUnterrichtswesenistdurchGe- setz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Rege— lung verbleibt es bezüglich des Schul- und Unter- richtswesens bei dem geltenden Rechte. Artikel 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung. Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 2