S. 21. 18 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. Artikel 28. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bild- liche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. Artikel 29. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrig- keitliche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in ges lofsenen Räumen zu versammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche auch in Seug auf vorgängige obrigkeitiche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unter- worfen sind. Artikel 30. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. « « Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden Artikel (29.) gwährleisteten Rechts. Politische Vereine können Beschränkungen und vorüber- gehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. · Artikel 31. Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte er— theilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz. Artikel 32. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Korpo- rationen gestattet. Artikel 33. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei straf- grichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen eschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Artikel 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz. «