20 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. kommiß, sowie auf die außerhalb des Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fidei- kommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechts- bechältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden. 1 Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das Gesetz v. 5. Juni 1852 bestimmt: Artikel 1. Die Artikel 40. und 41. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. werden aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: Artikel 2. Die Errichtung von Lehen ist untersagt. Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch bestehende Lehnsverband soll durch gesetzliche Anord- nung aufgelöst werden. Artikel 3. Die Bestimmungen des Artikels 2. finden auf Thronlehen und auf die außerhalb des Staats liegen- den Lehen keine Anwendung. Artikel 42. # Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigen- thum unterliegt keinen anderen Böchränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigen- thums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet. Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig. ussgchoben ohne Entschädigung sind: ) Die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustchenden Hoheitsrechte und Privilegien; 2) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen. Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen- leistungen und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen. «-