XIII. Gesetz, betr. Abänderung d. Vorschriften 2c. Vom 28. Juni 1906. 75 Über die Gültigkeit der Wahlmännerwahlen, welche der Wahl- kommissarius für ungültig erachtet hat, und über die Ausschließung der Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkannt wird (6 27 Abs. 1 der Verordnung), entscheidet, wo Gruppen der Wahlmänner gebildet sind, die Gruppe, zu welcher der Wahlmann gehört, dessen Wahl beanstandet ist, wo Fristwahl stattfindet, der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlmann zur Wahl der Abgeordneten zuzulassen. Artikel II. Der Verordnung vom 30. Mai 1849 tritt folgende Vorschrift hinzu: 6 3 1à. Die Urwähler sind verpflichtet, das Ehrenamt des Wahlvor- stehers, des Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahlvorstande bei der Wahl der Wahlmänner, die Wahlmänner sind verpflichtet, das Ehrenamt des Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahl- vorstande bei der Wahl der Abgeordneten zu übernehmen. Zur Ablehnung ist berechtigt, wer das 65. Lebensjahr über- schritten hat oder durch Krankheit, Abwesenheit in dringenden Privat- geschäften, durch Dienstgeschäfte eines öffentlichen Amtes oder durch sonstige besondere Verhältnisse, welche nach billigem Ermessen eine genügende Entschuldigung begründen, an der Wahrnehmung der Obliegenheiten der im Abs. 1 bezeichneten Ehrenämter verhindert ist. Wer die Übernahme dieser Obliegenheiten ohne zulässigen Grund ablehnt oder sich ihrer Wahrnehmung ohne ausreichende Entschuldigung entzieht, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt werden. Wird nachträglich eine genügende Entschuldigung geltend ge- macht, so kann die verhängte Strafe ganz oder teilweise zurück- genommen werden. Die Festsetzung und die Zurücknahme der Strafe steht in Landkreisen dem Landrat, in Stadtkreisen dem Bürgermeister zu. Gegen seine Verfügung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Regierungspräsidenten und gegen dessen Be- scheid binnen gleicher Frist Beschwerde an den Oberpräsidenten zu- lässig, welcher endgültig entscheidet. Artikel III. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften sind durch das Reglement (6 32 der Verordnung) zu treffen. S. 320.