76 Anlage 2. Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung 2c. Artikel IV. Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes (Artikel 72 der Verfassungs- urkunde) treten die Vorschriften des Artikels 115 der Verfassungs- urkunde, insoweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, außer Kraft. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Kiel, den 28. Juni 1906. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Posadowsky. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Breitenbach. Anlage 2. Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung der Reisekosten und auf Diäten. Gef-Semm. 1. Gesetz, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mit- S. 15. glieder des Hauses der Abgeordneten. Vom 30. März 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen zur Ausführung des Artikels 85. der Verfassungs-Ur- kunde vom 31. Januar 1850., mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8. 1. Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden Reisekosten und Diäten werden, von der nächsten Legislaturperiode anfangend, nach den folgenden Sätzen gewährt: