1. Gesetz, betr. die Reisekosten u. Diäten 2c. Vom 30. März 1873. 77 I. die Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, 1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können, für die Meile mit 10 Sgr. und für jeden Zu- und Abgang mit 1 Thlr., 2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampf- schiffen zurückgelegt werden können, für die Meile mit 1 Thlr. 15 Sgr.; II. die Diäten mit 5 Thlr. für den Tag. K. 2. Hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüg- lich der Reisekosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften An- wendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 30. März 1873. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 2. Gesetz, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mit- Eef-Samur. glieder des Hauses der Abgeordneten. Vom 24. Juli 1876. S.3. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Einziger Artikel. Das Gesetz vom 30. März 1873, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten (Gesetz- Sammlung S. 175) wird, wie folgt, abgeändert: