80 Anlage 3. Der Etat. zu unterhalten sind, sofern diese Anstalten nicht juristische Persönlichkeit besitzen. Vertragsmäßige Rechte und Stiftungsbestimmungen werden durch die Vorschriften unter 4 und 5 nicht berührt. 18. 3. Mit den Spezial-Etats der betreffenden Staatsverwaltungen sind dem Landtage Nachweisungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben derjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unterliegenden besonderen Fonds mitzutheilen, welche juristische Persön- lichkeit besitzen und welche ganz oder zum Theil zu solchen Zwecken bestimmt sind, für welche auch allgemeine Staatsmittel verwendet werden. In den Nachweisungen sind die Einnahmen der einzelnen Fonds nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben. Dasselbe gilt bezüglich der Einnahmen und Ausgaben der- jenigen Unterrichts-, wissenschaftlichen, Kunst- und ähnlichen Anstalten, 1) welche vom Staate allein oder mit Hülfe von Zuschüssen Dritter zu unterhalten sind, aber juristische Persönlichkeit besitzen, 2) welche vom Staate und von Dritten gemeinschaftlich zu unterhalten sind, 3) welche von Dritten zu unterhalten sind, aber vom Staate mit Zuschüssen, die nicht auf rechtlicher Verpflichtung be- ruhen, unterstützt werden. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die aus- schließlich für den Elementar= oder Fortbildungs-Unterricht be- stimmten Anstalten, sowie auf solche Anstalten, welche mit Zuschüssen aus den dazu im Etat bereitgestellten Dispositionsfonds unterstützt werden. S. 4. Von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unter- liegenden besonderen Fonds, welche nicht unter die Bestimmungen im §. 2 Nr. 4 oder im 5. 3 Absatz 1 dieses Gesetzes fallen, sind dem Landtage mit den Spezial-Etats der betreffenden Staats- verwaltungen Nachweisungen unter Angabe der Jahresbeträge der einzelnen Fonds mitzutheilen. · §.5. Solange und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von der Mittheilung der. in den 88. 3 und 4 bezeichneten Nachweisungen bezüglich einzelner Fonds oder Anstalten oder be- züglich gewisser Kategorien derselben abgesehen werden.