104 Anlage 3. Der Etat. der Staatszwecke im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen. g. 21. Alle durch frühere Gesetze und Verordnungen erlassenen Be- stimmungen, soweit sie dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufen, treten außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 27. März 1872. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.