Vorbemerkung. 11 im Sinne einer Anerkennung, auf die übrigen Edikte und Ver- erdnungen im Sinne einer verfassungsmäßigen Bestätigung. Diese bezieht sich durchaus nicht immer auf den ganzen Erlaß und versäumt dann genau anzugeben, wie weit sie erteilt werden soll. Aber soweit sie erteilt ist, bevurfte die spätere Abänderung jener Erlasse der Form der Verfassungsänderung. Nicht ein einziger Erlaß ist aber ausdrücklich zum Bestandteil der Ver- fassung erhoben worden. Ein Bevürfniß zum neuen Abvruck jener weit zurückliegenden Erlasse schien mir nicht vorhanden. III. Inkrafttreten der Rechtssätze. Weder die bayerische Verfassung noch ein andres bayerisches Gesetz enthält eine allgemeine Bestimmung über den Tag des Inkrafttretens publizirter Gesetze, welche diesen Zeitpunkt nicht aus- drücklich bestimmen. Solche Gesetze treten, wenn sich aus ihnen nicht das Gegenteil entnehmen läßt, mit dem Tage der Publikation in Kraft. Deßhalb ist bei allen anzuführenden Erlassen der Tag der Ausgabe der betr. Nummer des Gesetz- blattes sowie des Publikations-Organs für die Pfalz angegeben, und dieser Tag ist zugleich der Tag des Inkrafttretens, wo Anderes nicht ausdrücklich gesagt ist. Manche ältere Gesetze wellen nach ihrem Wortlant in Kraft treten schen vom Tage der Gesetzesausfertigung an; diese kleine Ungenauigkeit korrigirt sich von selbst. Vor der Publikation giebt es noch kein Gesetz, kann es also auch nicht gelten. IV. plan der Ausgabe. Der Grundgedanke für die Herausgabe der Sammlung „Deutscher Staatsgrundgesetze' ward in Heft 1 S. V dahin be- zeichnet: die Ansgabe „giebt stets au erster Stelle den ursprüng- lichen, also nicht den jetzt geltenden Text, wird aber stets dessen Persehungen - bewilligenden us bühren b betreffend“, v. 16. August 1817 (. unten S. 1 7. „Höchst-landesherrliche Loorblun bie Dlctnbe. der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt betr.“, v. Isten Jänner 1805, und die „Ver- ordnung, Die Beiträge der Stanirdieme um Witwen= und Woaisen-Fonde- , vthcIdoiuimtcnct«u)-8.thangllczulellqomk plicite: die „Amts-Instruktion für die Distrikts-Schul- Inspektoren, v. 15. September 1808. Riegierungsblat NDCCCVIII. 2. Band. Sp.2 477 ff. 4