34 Vorbemerkung. so konnte die Ausgabe nicht ganz darauf verzichten. Indessen ist der Geschäftsgang des Landtags dreimal gesetzlich geregelt wor- den, 1831, 1850, 1872 (6., 28 und 51. Verfassungsänderung!. Alle drei Gesetze abzudruden war nicht möglich. So sind aus den beiden ersten nur die Slußbesiimmungen abgerruckt, welche den tiefen Einschnitt dieser Gesetze in das geltende Verfassungs- recht klar legen. Weiter habe ich mir erlaubt, das Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl der Landtags-Abgeordneten vom 4. Juni 1818. Vom 21. März 1861 (die 64. Anderung) 5 1—17 wegzulassen und statt dessen die „Bekanutmachung, das Gesetz über die Wahl ver Landtags-Abgeordneten vom 4. Juni 1848 betr.“ v. 22. März 1881, welche die neue Textgestaltung des Gesetzes publizirt, zum Abdruck gebracht. So mußten folgende Anderungen zu säleständigem ** gebracht werden: 8. 14. 15. 16. 19. 20. 21. 22. 26. 51. 64 (zusammen 14). VII. Unentbehrlich in den Anlagen erschienen endlich das Königliche Familien-Statut vom 5. August 1819. das sog. Verfassungsverständniß vom 12. Juli 1843, das Gesetz, den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei Anklagen gegen Minister betr., v. 30. März 1850, endlich das Gesetz, die Ernennung des 1. Präsidenten der Kammer der Reichsräthe betr., v. 28. Mai 1852.