Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel I. 3 Titel I. Allgemeine Bestimmungen. S. 1. Das Königreich Baiern in der Gesammt-Vereinigung aller ältern und neuern Gebietstheile ist ein souverainer monarchi- scher Staat nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Ver- fassungs-Urkunde. Einundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben S. 24. Die Königliche Declaration, die Zoll= und Handelsverhältnisse betr., v. 16. Nov. 1867 erteilt allen Bestimmungen des Vertrags zwischen Bayern, dem norddeutschen Bunde, Württemberg, Baden und Hessen d. d. Berlin den 8. Juli 1867 „die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend“ nebst Schlußprotokoll vom gleichen Tage, sowie der Uberein- kunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz d. d. Berlin den 8. Mai 1867 nebst dem Schlußprotokoll vom gleichen Tage, „welche den verfassungsmäßigen Wirkungs- kreis des Landtages berühren, vom 1. Januar 1868 beginnend, gesetzliche Kraft und Geltung.“ Achtundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben S. 25. Die Königliche Declaration, die deutschen Bündniß-Verträge betreffend, v. 30. Januar 1871, ver- kündet die Ratifikation folgender Bündnißver- träge: 1. des zwischen Baern und dem Nord- deutschen Bunde d. d. Versailles den 23. Nov. 1870 samt der darin enthaltenen Verfassung; 2. des Schlußprotokolls zu diesem Vertrage; 3. der Verein- barung zwischen Bayern, dem Norddeutschen Bunde, Württemberg. Baden und Hessen d.d. Berlin den s. December 1870 über die Verfassung des deutschen Bundes; 4. der mit Zustimmung der betheiligten Regierungen getroffenen Aenderungen zu III. S. 8 des Hauptvertrages, dann zu ll. des Schlußprotokolls und zum Eingange sowie zu Art. 11 Abs. 1 der Bundes- verfassung. Die Auswechslung der Ratifikationen habe am 29. Januar 1871 zu Berlin stattgefunden, nach- dem durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern unter Beobachtung der Formen für Verfassungs- änderungen die Zustimmung des Landtages erfolgt sei. r*liov