Sp. 130. Sp. 131. 32 Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII. Schuldentilgungs-Commission von allen ihren Verhandlungen genaue Kenntniß zu nehmen, und #auf die Einhaltung der festgesetzten Normen zu wachen haben. S. 15. In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Ge- fahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, und die Einberufung der Stände durch äußere Verhältniße un- möglich gemacht wird, soll diesen Commissaire's die Befugniß zustehen, zu diesen Anleihen im Nahmen der Stände vorläufig ihre Zustimmung zu ertheilen. Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist ihnen die ganze Verhandlung über diese Capitals-Aufnahme vorzulegen, um in das Staatsschulden-Verzeichniß eingetragen zu werden. - §.16. Den Ständen wird bey jeder Versammlung die genaue Nachweisung des Standes der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse vorgelegt werden!. KC. 17. Die Stände haben das Recht der Zustimmung zur Ver- äußerung oder Verwendung allgemeiner Stiftungen in ihrer Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke2. S. 18. Eben so ist ihre Zustimmung zur Verleihung von Staats- Domainen oder Staats-Renten zu Belohnung großer und be- stimmter dem Staate geleisteter Dienste erforderlich. 8. 19. Die Stände haben das Recht, in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise ] gehörigen Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzubringen. 5. 20. 1 Jeder einzelne Abgeordnete hat das Recht, in dieser Be- ziehung seine Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzu- 1 Eine Ergänzung zu g 16 Let die 23. Verfassungsände- rung v. 4. Juni 1848 A. 36, abgedruckt S. 275. 276. 2 Bal. oben zu Titel 1V § 10 und zweyte Beylage & 47.