Gesetzblatt fũr das Königreich Baiern. VIII. Stück. München, Mittwoch den 10. Juny 1818. Inhalt. Edict über das Indigenat. (Erste Beylage zu der Verfassungs- Urkunde des Königreichs Baiern Tit. IV. F. 1 Edict über das Indigenatt. S. 1. Zum vollen Genusse aller bürgerlichen öffentlichen und Privatrechte in Baiern wird das Indigenat erfordert, welches entweder vurch die Geburt, oder durch die Naturalisation erworben wird. . 2. Vermöge der Geburt steht Jedem das Balerische Indigenat zu. dessen Vater oder Mutter zur Zeit seiner Geburt die Rechte dieses Indigenats besessen haben. S. 3. Durch Naturalisation wird das Indigenat erlangt: a) wenn eine Ausländerin einen Baier heirathet; Ib) wenn Fremde in das Königreich einwandern, sich darin an- säßig machen, und die Entlassung aus dem fremden persön- lichen Unterthans-Verbande beygebracht haben; O&) durch ein besonderes nach erfolgter Vernehmung des Staats- rathes ausgefertigtes Königl. Decret. 1 Das Reichsgesetz über Erwerb und Verlust der Bundes- und Stagtsangehörigke rier 1870 ist in Bayern am 13. Mai 1871 in Kraft guhen. estaltung des Textes des Edicts über das Indigenat hat dies keine formelle Rückwirkung geübt. Sp. 142. Sp. 141. Sp. 142.