44 Erste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vierundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben S. 25. Die Gemeindeordnung v. 29. April 1869 be- stimmt: Artikel 14. Wird auf Grund der Art. 12 oder 13 das Bürger- recht an Ausländer verliehen, welche die nach den Ge- setzen ihres Landes erforderliche Auswanderungs- bewilligung beigebracht haben, so erwerben sie durch den bewilligenden Beschluß, wofür in den einer Districts- verwaltungsbehörde untergeordneten Gemeinden die Bestätigung vieser Behörde erforderlich ist, zugleich das bayerische Indigenat. Fünfundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben S. 25. Analog bestimmt das Gesetz v. 29. April 1869 für die Pfalz: Artikel 12. Abgesehen von der Vorbedingung der Heimat- berechtigung in einer Gemeinde der rechtsrheinischen Landestheile haben unter den Voraussetzungen des Art. 11 auch Ausländer, welche die nach den Gesetzen ihres Landes erforderliche Auswanderungsbewilligung bei- gebracht haben, Anspruch auf Verleihung des Bürger- rechts. Die Staatsregierung ist jevoch berechtigt, für Angehörige jener auswärtigen Staaten, in welchen vdie Bürgerrechtserwerbung bayerischer Staatsangehöriger weitergehenden Beschränkungen unterworfen ist, im Ver- ordnungswege dieselben Beschränkungen festzusetzen. Wird das Bürgerrecht auf Grund gegenwärtigen Artikels an einen Ausländer verliehen, so erwirbt der- selbe durch den bewilligenden Beschluß, für welchen die Bestätigung der vorgesetzten Distriktsverwaltungs- behörde erforderlich ist, zugleich das bayerische In- digenat. S. 4. . Durch den bloßen Besitz oder eine zeitliche Benützung liegender Gründe, durch Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder durch die Theilnahme an einem von beyden, ohne förmliche Niederlassung und Ansässigmachung, werden die Indigenats-Rechte nicht erworben. S. 5. Auf gleiche Weise können die Fremden, welche in Baiern sich aufhalten, um ihre wissenschaftliche, Kunst= oder invustrielle Bildung