Ediet über das Indigenat. 45 zu erlangen, oder sich in Geschäften zu üben, oder welche sich in Privat-Diensten befinden, I ohne sich förmlich ansässig gemacht, oder eine Anstellung erlangt zu haben; oder solche Individuen, welche mit ihrem Domicil den an anvere Souverains übergegangenen Landestheilen angehören, vorbehaltlich der vertragsgemäßen Rück- wanderung, auf die Rechte eines Einheimischen keine Ansprüche machen. Vierte Verfassungsänvderung. S. oben S. 13. Das Gesetz v. 15. August 1828 hält für nötig, den vorstehenden F. 5. „authentisch zu erläutern“ und bestimmt veßhalb: Art. I. Unter der Anstellung, ohne welche nach F. 5. der I. Beylage zur Verfassungs-Urkunde Fremde, die sich in Bayern in Privatdiensten befinden, auf die Rechte eines Einheimischen keine Ansprüche machen können, ist nur eine ständige Anstellung zu verstehen. F. 6. Das erworbene Indigenat geht verloren: 1) Durch Erwerbung oder Beybehaltung eines fremden Indi- genats ohne besonvere Königl. Bewilligung; 2) durch Auswanderung; 3) durch Verheirathung einer Baierin mit einem Ausländer. S. 7. Das Indigenat ist die wesentliche Bedingung, ohne welche man zu Kron= Oberhof-Aemtern, zu Civil-Staatsdiensten, zu ober- sten Militaire-Stellen, und zu Kirchen-Aemtern oder Pfründen nicht gelangen, und ohne welche man das Baierische Staats-Bürgerrecht nicht ausüben kann. « §.8. Nebst dem Indigenat wird zu letzterem erfordert: a) die gesetzliche Volljährigkeit; b) die Ansässigkeit im Königreiche entweder durch den Besitz besteuerter Gründe, ] Renten oder Rechte, oder durch Aus- üÜbung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt; Wa) bey den Neueinwandernden ein Zeitverlauf von sechs Jahren, vorbehaltlich der zur Ausübung gewisser vorzüglicher staats- Sp. 143. Syp. 141.