Edict über das Indigenat. 47 in dem fremden Staate damit verbunden ist, und es unbeschadet ihrer Unterthanspflichten gegen das Königreich geschehen kann. F. 13. Auswärtige Unterthanen können in dem Königreiche Baiern Grundeigenthum gleich den Königlichen Unterthanen besitzen. Sie unterliegen hierbey den Pflichten der Forensen. S. 14. Den Standesherren, welche sich ihren Aufenthalt in den zum deutschen Bunde geshörenden, oder mit demselben in Frieden leben- den Staaten wählen, bleiben alle durch die Königliche Declaration zugestandenen Rechte vorbehalten. S. 15. Sie sind dagegen wie jeder andere Forensis gehalten. a) alle nach den Gesetzen des Königreichs auf ihren Gütern haftenden Staatslasten und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen; b) in Hinsicht auf viese Verbindlichkeit eine Stellvertretung, und in Ansehung der Lehengüter einen Lehenträger aus Baierischen Unterhanen anzuordnen; Tac) sie können sowohl von dem Fiscus als von den Königlichen Unterthanen nicht nur in Real= sondern auch in Personal- Klagsachen, in so weit die in Baiern gelegenen Güter einen zureichenden Executions-Gegenstand darbieten, oder dafür an- genemmen werden wollen, vor den geeigneten Königlichen Gerichten belangt werden. In den übrigen Verhältnissen sind die Forensen als Fremde zu behandeln. S. 16. Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung derjenigen bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der Staat, zu welchem ein solcher Fremder gehört, den Königlichen Unterthanen zugestehet. 18. 17. Werden in einem auswärtigen Staate durch Gesetze oder be- sondere Verfügungen entweder Fremde im Allgemeinen oder Baierische Unterthanen insbesondere von den Vortheilen gewisser Privatrechte ausgeschlossen, welche nach den allda geltenden Gesetzen den Ein- heimischen zu stehen, so ist gegen die Unterthanen eines solchen Staats derselbe Grundsatz anzuwenden. Sv. 116. Sv. 147.