48 Erste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. S. 18. Zur Ausübung eines solchen Retorsions-Rechts muß allezeit die besondere Königliche Genehmigung erholt werden. S. 148. 18. 19. Fremode, welche mit Königlicher Erlaubniß in dem Königreiche sich aufhalten, genießen alle bürgerlichen Privatrechte, so lange sie allda zu wohnen fortfahren, und jene Erlaubniß nicht zurückgenommen ist. München, den 26. May 1818. — Zur Beglaubigung: Egid von Kobell, Königl. Staatsrath und General-Serretaire.