Gesetzblatt fũr das Königreich Baiern. IX. Stück. München, Mittwoch den 17. Juny 1818. Inhalt. Ediet über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. Tit. IV. F. 9.) I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Religions= Verhältniße. Erstes Capitel. Religions= und Gewissens-Freyheit. 5F. 1. Jedem Einwohner des Reiches ist durch den 9. §. des IV. Titels der Verfassungs-Urkunde eine vollkommene Gewissens-Freyheit gesichert. S. 2. Er darf demnach in Gegenständen des Glaubens und Ge- wissens keinem Zwange unsterworfen, auch darf Niemanden, zu welcher Religion er sich bekennen mag, die einfache Haus-Andacht untersagt werden. K. 3. Sobald aber mehrere Familien zur Ausübung ihrer Religion sich verbinden wollen, so wird jeverzeit hiezu die Königliche aus- drückliche Genehmigung nach den im II. Abschnitte folgenden nähern Bestimmungen erfordert. S. 4. Alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwande des häuslichen Gottesdienstes sind verboten. 1 Das zum Druck- schlechter Agerichtete — J III 133 zählt Fart wieder Sp. 141. 142 u. s. w., um dann von Sy. 172 auf Sp. 181 zu springen. Deutsche Sta#tsgrundgesetze. V. 4 Sp. 150. Sp. 1491. Sp. 150.