Sp. 151. Spv. 152. 50 Zweyte Beylage zur Verfasfungs-Urkunde des Reichs. 1 Zweytes Capitel. Wahl des Glaubens-Bekenntnißes. (. 5. Die Wahl des Glaubens-Bekenntnißes ist jedem Staats-Ein- wohner nach seiner eigenen freyen Ueberzeugung überlassen. S. 6. Derselbe muß jevoch vas hiezu erforderliche Unterscheidungs- Alter, welches für beyde Geschlechter auf die gesetzliche Volljährigkeit bestimmt wird, erreicht haben. S. 7. Da diese Wahl eine eigene freye Ueberzeugung voraussetzt, so kann sie nur solchen Individuen zustehen, welche in keinem Geistes= oder Gemüths-Zustande sich befinden, der sie derselben unfähig macht. g. 8. Keine Parthey darf die Mitglieder der andern durch Zwang oder List zum Uebergang verleiten. F. 9. Wenn von denjenigen, welche die Religions= Ergiehung zu leiten haben, eine solche Wahl aus einem der obigen Gründe an- gefochten wird, so hat die betreffende Regierungs-Behörde den Fall zu untersuchen, und an das Königliche Staats-Ministerium des Innern zu berichten. - 18. 10. Der Uebergang von einer Kirche zu einer andern muß allezeit bey dem einschlägigen Pfarrer over geistlichen Vorstande sowohl der neu gewählten, als der verlassenen Kirche persönlich erklärt werden. S. 11. Durch die Religions-Aenderung gehen alle kirchlichen Gesell- schaftsrechte der verlassenen Kirche verloren; dieselbe hat aber keinen, Einfluß auf die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte, Ehren und Würden; ausgenommen, es geschehe der Uebertritt zu einer Re- ligions-Parthey, welcher nur eine beschränkte Theilnahme an dem Staatsbürger-Rechte gestattet ist.