Sp. 177. 66 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. Art. 45. (Absatz 4). In den Fällen des Art. 10 Ziff. 11 ent- scheiden die Distriktsverwaltungsbehörden in erster, die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter Instanz. 4 6. 93. Wird aber darüber gestritten, ob eine oder die andere Ge- meinde zu der Kirche wirklich berechtiget sey, so gehört die Ent- scheidung vor den ordentlichen Richter. S. 94. Wenn nicht erhellet, daß beyde Gemeinden zu der Kirche wirklich berechtiget sind, so wird angenommen, daß diejenige, welche zu dem gegenwärtigen Mitgebrauche am spätesten gelangt ist, den- selben als eine widerrufliche Gefälligkeit erhalten habe. 5. 95. Selbst ein vieljähriger Mitgebrauch kann für sich allein die Erwerbung eines wirklichen Rechtes durch Verjährung künftig nicht begründen. 8. 96. Wenn jedoch außer diesem Mitgebrauche auch die Unterhaltung der Kirche von beyden Gemeinden bestritten worden, so begründet dieß die Vermuthung, daß auch der später zum Mitgebrauch ge- kommenen Gemeinde ein wirkliches Recht varauf zustehe. 5. 97. So lange eine Gemeinde den Mitgebrauch nur bittweise hat, muß sie bey jedesmaliger Ausübung einer bisher nicht gewöhnlichen gottesvienstlichen Handlung die Erlaubniß der Vorsteher dazu nach- suchen. S 98. Den im Mitgebrauche einer Kirche begriffenen Gemeinden steht es jederzeit frey, durch freywillige Uebereinkunft denselben aufzu- heben, und das gemeinschaftliche Kirchen-Vermögen unter Königlicher Genehmigung, welche durch das Staats-Ministerium des Innern eingehohlt werden muß, abzutheilen, und für jede eine gesonderte gottesbienstliche Anstalt zu bilden.