Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. d. Königr. Baiern, 2c. 67 5F. 99. Auch kann eine solche Abtheilung von der Staats-Gewalt aus policeylichen oder administrativen Erwägungen, oder auf An- suchen der Betheiligten verfügt werden. H. 100. Wenn ein Religionstheil keinen eigenen Kirchhof besitzt, oder nicht bey der Theilung des gemeinschaftlichen Kirchen-Vermögens einen solchen für sich anlegt, so ist der im Orte befindliche als ein gelmeinschaftlicher Begräbnißplatz für sämmtliche Einwehner des Orts zu betrachten, zu dessen Anlage und Unterhaltung aber auch sämmtliche Religionsverwandte verhältnißmäßig beytragen müssen. S. 101. Kein Geistlicher kann gezwungen werden, das Begräbniß eines fremden Religionsverwandten nach den Feyerlichkeiten seiner Kirche zu verrichten. K. 102. Wird derselbe darum ersucht, und er findet keinen Anstand, dem Begräbnisse beyzuwohnen, so müssen ihm auch die dafür her- gebrachten Gebühren entrichtet werden. 5. 103. Der Glocken auf den Kirchhöfen kann jede öffentlich aufge- nommene Kirchen-Gemeinde bey ihren Leichen-Feyerlichkeiten gegen Bezahlung der Gebühr sich bevienen. Dieses allgemeine Staats-Grundgesetz bestimmt. in Ansehung der Religions-Verhältnisse der verschiedenen Kirchen-Gesellschaften. ihre Rechte und Verbinvlichkeiten gegen den Staat, die unveräußer- lichen Majestätsrechte des Regenten und die jedem Unterthan zu- gesicherte Gewissensfreyheit und Religions-Ausübung In Ansehung ver übrigen innern Kirchen-Angelegenheiten sind die weitern Bestimmungen, in Beziehung auf die katholische Kirche, in dem mit dem päbstlichen Stuhle abgeschlossenen Concordat vom 5. ] Junius 1817. und in Beziehung auf vie protestantische Kirche in dem hierüber unterm heutigen Tage erlassenen eigenen Edicte enthalten. München den 26. May 1818. (IL.. S.) Zur Beglaubigung: Egid von Kobell, Königlicher Staatsrath und General-Secretaire. 5* Sp. 178. Sv. 17. Sp. 180.