e Gesetzblatt er. 161 für das Königreich Baiern. X. Stück. München, Sonnabend den 24. Juny 1818. nhalt. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (Dritte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Tit. IV. F. 11.) Sv. 151. #lEdict über die Freyheit der Presse und des Buchhandels ##1. S. 1. Den offenen Buchhandlungen, und denjenigen, welche zu diesem Gewerbe obrigkeitlich berechtiget sind, ist in Ansehung der bereits gedruckten Schriften freyer Verkehr, so wie den Verfassern, Ver- legern und berechtigten Buchdruckern im Königreiche in Ansehung Ep. 182. der Bücher und Schriften, welche sie in Druck geben wollen, voll- kommene Preßfreyheit gestattet. Sie sind hiernach nicht verbunden, solche Schriften einer Cenfur oder besondern obrigkeitlichen Ge- nehmigung zu unterwerfen, wenn sie nicht allenfalls bey kostbaren Werken, zur Sicherung ihrer bedeutenden Auslagen, selbst darum nachsuchen wollen. — Ausgenommen von dieser Freyheit sind alle politischen Zeitungen und periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts. Die- selben unterliegen der dafür angeordneten Censur. ep. 183. 18. 3. Auch dürfen Staatsdiener ihre Vorträge und sonstigen Ar- beiten über Gegenstände, die ihnen in ihrem Geschäftskreise über- 1 Dieses ganze Edikt ist durch die 22. Verfassungsänderung ? . n- 4. Juni 1848 (s. oben S. 18) aufgehoben. Dieselbe ist abgedruckt in lage 2 Nummer 1. S. 263 ff.