86 Vierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. hältnisse der reinen Einkünfte vdie Vertheilung gemacht werden; b) sind alle Gemeinde-Schulden davon zu sondern, und den Gemeinden, welche sie treffen, zuzuweisen; #) auch bleiben dem Standesherrn seine persönliche Schulden zur Last. VII. - Verhältnisse der standesherrlichen Diener. K. 61. Den Standesherren wird gestattet, ihren bey den Mediat= Canzleyen angestellten Räthen und Beysitzern die geeigneten Titel, als: Vorstand, Director, Räthe, zu geben. Wenn dieselben ihren Dienern zur Belohnung lange geleisteter Dienste einen höhern Titel verleihen wollen, muß hiezu die Königliche Bewilligung nach- gesucht werden. S. 62. Die Verpflichtung der Mediat--Beamten soll mit dem Dienst- Eide für den Standesherrn auch die Huldigung gegen den Sou- verain verbinden, und das Protocoll darüber muß an das ein- schlägige Staats-Ministerium eingesendet werden. K. 63. In allen administrativen Angelegenheiten, rücksichtlich welcher dem Standesherrn ein Einfluß auf vie Verwaltung eingeräumt ist, hat derselbe das Recht, seine Räthe und Gerichts-Beamten Sp. 212. zur Befolgung seiner Aufträge, für welche er zu haften hat,!] und zwar nöthigen Falls auch durch Geld-Strafen anzuhalten, und er ist für den aus den Amts-Handlungen seiner Beamten entstehenden Schaden in eben dem Maaße verbindlich, wie der Königliche Fiscus in Ansehung der Amts-Handlungen der unmittelbaren Beamten. S. 64. Die standesherrlichen Justiz= und Policey-Räthe und Beamten stehen mit den Königlichen Staatsdienern in nämlichen Dienst- Verhältnissen; sie haben demnach mit denselben gleichen Gerichts Stand, und zwar im standesherrlichen Gerichts-Bezirke, wenn daselbst eine für die Privilegirten geeignete Gerichts-Stelle besteht;