Sp. 213. Gesetzblatt Sp. 214. für das Königreich Baiern. XII. Stück. München, Sonnabend den 4. July 1818. Inhalt. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (Fünfte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs Titel V. 5. 4.) Ep. 213. E dict über den Adel im Königreiche Baiern. Titel I. Von Erlangung des Adels. 8. 1. Der Weel wird durch eheliche Abstammung von einem adelichen Vater ererbt, oder durch Königliche Verleihung erworben. 5. 2. Die vurch nachfolgende Ehe Legitimirten werden den ehelich Gebohrnen gleich geachtet. Durch Legitimation mittelst Königlichen Rescripts, durch Adoption, oder irgend einen andern Privat-Act kann der Adel nur mit ausdrücklicher Königlicher Bewilligung übertragen werden, welche dann für eine neue Verleihung gilt. Sp. 214. Soll der Legitimirte, der Avoptirte, den Besitz der adelichen Titel und Wappen der Familie desjenigen, von welchem er sein Recht ableitet, erlangen, so ist überdies die Einwilligung der Agnaten erforderlich. 8. 3. Die Verleihung geschieht durch Adelsbriefe. Die Gesuche um einen Adelsbrief müssen mit den Angaben und Bescheinigungen der Personal-Verhältnisse, der Verdienste des