Sp. 217. 90 Fünfte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs. Titel UH. Von den Auszeichnungen und Rechten des Adels. S. 8. Ein Baierischer Unterthan kann nur dann, wann bdessen Adels-Titel in der angeordneten Adels-Matrikel eingetragen ist, die dem Adel im Königreiche Baiern zustehenden Rechte ausüben. Beglaubigte Auszüge aus der Adels-Matrikel geben voll- kommenen Beweis für den Avelsstand einer immatriculirten Familie. H. 9. Alle nach s§. 1—5. berechtigten Mitglieder einer immatri- culirten adelichen Familie haben die Befugniß, sich der in den ein- getragenen Diplomen bezeichneten Titel und Wappen zu bedienen. Anmassungen nicht gebührender Titel und Wappen können sowohl von den bestellten Kron-Fiscalen, als den Mitgliedern der betheiligten Familie, entweder zur unmittelbaren Abstellung dem Staats-Ministerium des Königlichen Hauses angezeigt, oder nach Umständen gerichtlich verfolgt werden. 1 S. 10 #. Die Avbelichen haben das Recht der Siegelmäßigkeit nach den nähern Bestimmungen des hierüber erlassenen Edicts. **ie Die Adelichen genießen einen von der Gerichtsbarkeit der Landgerichte befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und peinlichen Fällen, und zwar die erblichen Reichsräthe vor den Appellations= Gerichten desjenigen Kreises, in welchem sie ihren Wohnort haben, oder wo ihre Besitzungen liegen, in erster — und vor dem König- lichen Ober-Appellations-Gerichte in zweyter und letzter Instanz; die übrigen Adelichen aber vor den Kreis= und Stadt-Gerichten des Kreises, in welchem sie wohnen over begütert sind, in erster Instanz, mit Vorbehalt der übrigen ordentlichen Instanzen. Eine besondere Verordnung wird den Gerichts-Sprengel jedes Kreis= und Stadt-Gerichts in dieser Hinsicht, da, wo mehrere sich in einem Kreise befinden, festsetzen. 1 Bezüglich der Aufhebung dieses Rechtes s. die Note zu Titel V, oben S. 21. 22. 2 Bezüglich der Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes s. die Note zu Titel V, oben S. 20. 21.