Edict über die gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 93 8. 221. Der Verlust oder die Suspension des Adels hat die Ein- ziehung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, so lange der Verlustigte lebt, oder die Suspension dauert, zur rechtlichen Folge. München den 26. May 1818. E— S.) Zur Beglaubigung: Egid von Kobell. Königlicher Staatsrath und General-Serretaire. Gesetzblatt für das Königreich Baiern. XIII. Stück. München, Mittwoch den 8. July 1818. Inhalt. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Ceerichsbartei. Sechste Beylage cu der erfassungs-Urtude des Königreichs aiern. Tit V. F. 4. Nr. Edicet üder die gutsherrlichen Rechte und die guteherrliche Gerichtsbarkeit 7. 5. 1. Jedem Guts-Eigenthümer sind durch die Verfassungs-Urkunde des Reichs, Titel V. F. 4. seine gutsherrlichen Rechte, nach den gesetz- lichen Bestimmungen gesichert. 1 S. oben zu §K. 14. 2 Zu diesem Edicte erging zunächst die siebente Verfassun 2— änderung v. 28. Dezember 1831, bestimmt die vertragsmäßige etung de der siandes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit zu abiherlb= Dan . ehnte Verfassungsänderung v. 1. July 1834 betr. die Wn der Gerichtsbarkeiten (s. oben 56. Julv Sp. 222. Sp. 221.