Ep. 222. 94 Sechste Behlage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Erster Abschnitt. Von den gutsherrlichen Rechten. Titel I. Von den Rechten der Gutsherren, welche sich auf das Eigenthum beziehen. . Volles Eigenthum. 5. 2. Die Gutsherren haben sich in denjenigen Fällen und Ge- schäften, welche das Eigensthum ihrer Güter, und dessen Erhaltung, Benützung, Verbesserung, Veräußerung, oder Verschreibung an Dritte betreffen, nach den bürgerlichen Gesetzen zu achten. K. 3. Bey der Ausübung ihrer Eigenthums-Rechte, und insbesondere der Fischerey, des Jagd-, Forst- und Berg-Rechtes sind sie ver- bunden, die hierüber bestehenden Verordnungen und Polizey-Ge- setze zu beobachten, und den Bestimmungen der etwa erforderlichen landesherrlichen Concessionen nachzukommen. Dazu die fünfundzwanzigste Verfassungsänderung: Gesetz, die Aufbebuns des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden ..beir. vom 4. Juni 1848. Abgedruckt in Anlage 2 Nummer 4, unten S. 280. 3. Getheiltes Eigenthum. 4. h. Die Colonar- oder ähnliche grundherrliche Verträge, welche von den Gutsherren über die Anbauung und Benutzung ihrer n die dreiundzwanzigste Verfassungsänderung v. 4. gun A8½8, abgedruckt in Anlage 2 Nummer 2, unten S. 2 iese hob vor Allem die gutsherrliche Gerichtsbarkeit s entel. gewalt, damit auch die ganze Atsberrliche Beamtenschaft auf. Dadurch wurden alle s#s der sechsten Beylage, die davon handeln oder diese Ge- walten oder Personen zur Voraussetzung haben, gecenstendelos. — Es ist wet #chkteristusch daß von den folgenden 136 F#, ob gleich nur eine Minimalaoht. heute noch gilt, nicht ein einziger, Pebbeln —* ist. Esd, r gausgehen zu betrachten 420. 23. 26 -92. 36 p.2. 113 Seten 114. l 116 Abs. 3. 117—128. 12. *5 u0 A1|4 nur noch: die 55 1. 2.3. 21. 22. 24. 96. 111. 116 Abs. 1 u. 2. 135. 136, davon die d5 3. 111. u. nicht unverändert.